Herkunftsnachweisregister
Der Marktanteil an Ökostromprodukten steigt stetig. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen darauf vertrauen können, dass der erworbene Ökostrom tatsächlich aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde. Herkunftsnachweise machen die Herkunft des Stroms aus erneuerbaren Energien transparent. Sie bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern damit die notwendige Verlässlichkeit.
Die verpflichtende Stromkennzeichnung des Energieversorgers liefert den Endkundinnen und Endkunden wichtige Informationen zu ihrem Strom. Seit Januar 2013 darf ein Energieversorger Strom nur dann als solchen aus erneuerbaren Energien (EE) kennzeichnen und auf der Stromrechnung ausweisen, wenn er für die gelieferte Menge EE-Strom auch Herkunftsnachweise (HKN) im Herkunftsnachweisregister entwertet hat. Damit wird die Stromkennzeichnung verlässlicher, und eine Doppelvermarktung wird ausgeschlossen. Das Herkunftsnachweisregister wurde am 1. Januar 2013 in Betrieb genommen. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV) sowie die Herkunfts- und Regionalnachweisgebührenverordnung.
In einigen Fällen muss der Anlagenbetreiber einen Umweltgutachter beauftragen. Dies ist beispielsweise abhängig von der Art der Anlage oder der bisher genutzten Vergütungsform. Ein Umweltgutachter ist auch notwendig, wenn der Anlagenbetreiber spezielle Qualitätsmerkmale der Stromerzeugung bzw. einer gekoppelten Lieferung auf den Herkunftsnachweisen (HKN) vermerkt haben möchte.
Als Umweltgutachterorganisation verfügt die SCORE GmbH über die Zulassung, folgende Prüfhandlungen im Herkunftsnachweisregister durchzuführen:
- Prüfung bei Anlagenregistrierung
- Prüfung bei Anlagenänderungen
- Ausstellung der Herkunftsnachweise
- Zusatzinformationen auf Herkunftsnachweisen
- Vorlage weiterer Unterlagen auf Nachfrage des UBA

